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Arbeitsgrundlage

Unsere Satzung

Die Satzung der kameruneschen Gemeinschaft in Deutschland e.V können Sie hier lesen oder unten auf der Seite herunterladen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins ist "Kamerunische Gemeinschaft in Deutschland e.V." abgekürzt: "KAGEDEV" 

(2) Der Verein ist rechtlich selbständig. Er ist assoziiert mit "KAGEDEV Kamerun", eingetragener, gemeinnütziger Verein mit Verwaltungssitz in Jaunde – Kamerun.

(3) Der Sitz des Vereins ist Leonberg

§2 Vereinszweck

 (1)  Zwecke des Vereins sind:

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51–68 der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

Die Ziele des Vereins sind:

  • Förderung von Bildung und beruflicher Ausbildung

    • Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – insbesondere aus Kamerun – bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse und der Entwicklung ihrer Fähigkeiten, um selbst zur Verbesserung ihrer Lebensgemeinschaft beizutragen
    • Bereitstellung von wirtschaftlichen Hilfsquellen und beruflichen Erfahrungen sowie Förderung der internationalen Mobilität durch Programme für Hochschulbildung und deutsche berufliche Ausbildung.
  • Umweltschutz, Klima und nachhaltige Entwicklung

    • Durchführung von Projekten und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung in Kamerun
    •  Förderung des Bewusstseins für globale Verantwortung und nachhaltige Ressourcennutzung.
  • Humanitäre Hilfe und Katastrophenvorsorge

    • Soforthilfe für bedürftige Familien und Gemeinschaften in Kamerun.
    • Unterstützung beim Wiederaufbau und Entwicklung von Strategien zur Katastrophenvorsorge.
  • Förderung der kamerunischen Diaspora und Wissenstransfer

    • Stärkung der Kompetenzen der Diaspora und deren Beitrag zur Entwicklung Kameruns.

    • Aufbau von Netzwerken zwischen Spenderinnen/Spendern und Empfängerinnen/Empfängern zur Förderung direkter Beziehungen zwischen Menschen in Industrienationen und Kamerun.

Diese Ziele sollen durch Einrichtungen und Projekte in Kamerun und/oder in Deutschland erreicht werden, die durch Mitglieder des Vereins oder durch vom Vorstand ausgewählte Personen vor Ort initiiert und begleitet werden.

 

(2) Zur Verwirklichung der Vereinszwecke wird der Verein in der Bundesrepublik Deutschland Spenden einwerben und freigebige Zuwendungen jeder Art an-nehmen. Der Verein wird seine Mittel

 a) mittelbar einsetzen:  das heißt in Form einer Weiterleitung der Mittel an und in Zusammenarbeit mit „KAGEDEV Kamerun", solange diese Organisation ausschließlich mildtätige und besonders förderungswürdige Zwecke im obigen Sinn verfolgt;

und/oder

 b) unmittelbar: das heißt direkt in Projekte und/oder den KAGEDEV Programmländern einsetzen, in denen „KAGEDEV Kamerun“ im Sinne des § 2 Abs. 1 unterstützend tätig ist.

Konkret geschieht dieses durch die materielle und finanzielle Unterstützung von zur Beseitigung von körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgesetzten Projekten zu Gunsten von im Sinne des § 53 AO hilfsbedürftigen Personen vor Ort.

Die Spenderin/Der Spender kann die Arbeit des Vereins (s. §2(1)) über regelmäßig wiederkehrende Beiträge für eine Patenschaft oder aber über Einzel-spenden fördern. Im Falle der Übernahme einer Patenschaft hat die Spenderin/der Spender die Möglichkeit, hierfür ein Land ihrer/seiner Wahl zu bestimmen. Macht sie/er hierzu keine Angaben, so wird die Entscheidung von KAGEDEV getroffen.

Im Falle einer Einzelspende kann die Spenderin/der Spender anhand einer ihr/ihm von KAGEDEV zur Verfügung gestellten Liste bestimmen, in welchen Projekten ihre/seine Spende verwendet werden soll.

 (3) Der Verein kann alle Geschäfte im In- und Ausland betreiben, die dem Vereins-Zweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

 (4) Um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des Vereins gegenüber

der Steuerverwaltung nachweisen zu können, erfolgt die Weiterleitung der Mittel an „KAGEDEV Kamerun“ nur, sofern sich „KAGEDEV Kamerun" verpflichtet, jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten, projektbezogenen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen und KAGEDEV. sichtbar bei der Verwirklichung der Projekte in Erscheinung tritt. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht, dass mit diesen Mitteln nicht ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt "KAGEDEV Kamerun" der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 (6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die oben genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; bei Aufgabe bzw. Verlust der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 3Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und fordernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2) Forderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele

des Vereins in außerordentlicher Weise und durch regelmäßige finanzielle Beitr.ge

unterstützt.

 

(3) Erwerb der Mitgliedschaft

·      Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

·      Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

·      Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

(4) Beendigung der Mitgliedschaft

·      Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erloschen), Austritt oder Ausschluss.

·      Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

·      Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 4 Beiträge

 

Die Einführung von Mitgliedsbeiträgen und ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1, höchstens 4 Mitgliedern. Die Mitglieder des

Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

 

(2) Der Vorstand wird jeweils für fünf Jahre gewählt. Bei der Wahl kann für einzelne oder alle

Mitglieder des Vorstands eine kürzere Amtszeit bestimmt werden. Die Wiederwahl ist auch

mehrfach zulässig. 

Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen/Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit oder für eine abweichende Amtszeit bis höchstens drei Jahre eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt werden.

 

(3) Der Vorstand wird durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden

Vorsitzenden mindestens viermal jährlich zu Sitzungen einberufen. 

Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. In Einfällen kann unter Verkürzung der Einberufungsfrist auf drei Tage auch

mündlich, fernmündlich oder per E-Mail eingeladen werden.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend sind. Abwesende Vorstandsmitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht, die auch zur Stimmabgabe berechtigt, durch ein anderes Vorstands-mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht gilt jeweils für eine Sitzung

 

(5) Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die

Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und von der/dem Vorsitzenden zu

unterzeichnen.

 

(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch durch schriftliche Umfrage unter den Vorstandsmitgliedern gefasst werden, falls alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind. In dringenden Fällen können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse auch mündlich oder fernmündlich gefasst werden; über derartige Beschlüsse ist von der/dem Vorsitzen-den unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Vorstands-sitzung zur Bestätigung vorzulegen ist.

 

(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen, die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstanden sind, werden auf Nachweis erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. 

Der/dem Vor-sitzenden des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Gewährung sowie die Höhe der Vergütung werden im Einzelfall durch der/den Vorsitzenden des Kuratoriums gemeinschaftlich mit der Schatzmeisterin /dem Schatzmeister festgelegt; letztere/letzterer trifft gemäß § 6, Abs. 1 der Satzung die entsprechenden Regelungen mit der/dem Vorsitzenden des Vor-standes.

 

 

(8) Der Vorstand ist berechtigt, seine Entscheidungen bis auf Grundsatzentscheidungen dem

geschäftsführenden Vorstand zu Übertragen. Ebenso kann er die Führung der laufenden Geschäfte einer/einem oder mehreren Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern Übertragen.

Der Vorstand bleibt jedoch für die Amtsführung des geschäftsführenden Vorstands und der

Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. 

Die Geschäftsführerinnen /Geschäftsführer führen die Geschäfte des Vereins gleichberechtigt und gemeinsam nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Vorstand zu erlassender Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Sie haben den vom Vorstand gefassten Beschlüssen, Planungen und Budgets sowie den Weisungen des Vorstands zu folgen. Der Vorstand legt den konkreten Geschäftsbereich der

Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer und deren Vertretungsumfang im Innen- und

Außenverhältnis fest.

 

Die Mitglieder der Geschäftsführung sollen für eine ausreichende Berichterstattung zwischen Geschäftsführung und Vorstand sowie für eine angemessene und transparente Informationspolitik gegenüber der Öffentlichkeit sorgen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung von KAGEDEV e.V

 

(9) Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ausschüsse zu berufen, der Vorstand und Geschäftsführung bei ihrer Tätigkeit unterstützen.

 

(10) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die jährliche Rücklagendotierung und –Verwendung. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit es die Vorschriften des deutschen steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts zulassen.

 

(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuweisung von

Aufgaben nach Absetzen 8 und 9 im Einzelnen geregelt werden kann.

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen worden ist.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·      Entgegennahme des Tätigkeit- und Geschäftsberichtes des Vorstandes

·      Entgegennahme des Prüfungsberichtes

·      Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit nach der Zahl der Mitglieder bei Stimmenthaltung der Vorstandsmitglieder

·      Entlastung der Mitglieder des Präsidialausschusses mit einfacher Mehrheit nach der Zahl der Mitglieder bei Stimmenthaltung der Mitglieder des Präsidial-ausschusses

·      Wahl des Vorstandes

·      Genehmigung des Haushaltsplanes- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

·      Wahl der neuen fördernden Mitglieder

·      Erlass der Wahlordnung für die Aktionsgruppen und des Jugendbeirates

·      Ernennung der Ehrenmitglieder auf Vorschlag

·      Beschlussfassung über alle sonstigen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung übertragenen bzw. vorgelegten Antr.ge. Antragsberechtigt sind in diesen Fällen die Mitglieder des Vereins.

Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mit ausführlicher schriftlicher Begründung spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretariat des Vorstandes

eingereicht werden.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr des Vereins,

Sie wird vom Vor-stand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der

Tagesordnung beschließen.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist kurzfristig – ebenfalls schriftlich und

unter Angabe der Tagesordnung - einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder unter

Angabe der Gründe vom Vorstand eine solche verlangt oder das Interesse des Vereins dies

erfordert.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. bei

seiner Abwesenheit von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder k.n-nen sich

durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten las-sen. Die Vollmacht gilt

nur für eine Versammlung. Ein anwesendes Mitglied kann jedoch die Vollmacht von nur zwei

nicht anwesenden Mitgliedern ausüben.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher

Vereinsmitglieder anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist

der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung

mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

fehlenden Mitglieder bzw. feh-lenden Vollmachten beschlussfähig. Hierauf ist in der

Einladung hinzuweisen.

 

(7) Bei Beschlussfassung bzw. bei fehlender Vollmacht entscheidet die einfache Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz und Satzung nicht etwas anderes vorsehen.

Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Die Form der Abstimmung bestimmt die

Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter. Die Abstimmung hat in schriftlicher Form zu

erfolgen, wenn 2/3 der erschienenen Mitglieder dieses verlangen.

 

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem

Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem Wege im

Umlaufverfahren erfolgen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind.

 

(10) Den Mitgliedern des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die

Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung

sind zulässig

 

 

§ 8 Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31.

Dezember des Jahres.

 

(2) Üb er die Einnahmen und Ausgaben hat der Vorstand jährlich Rechnung zu legen.

 

(3) Die Buchführung und Rechnungslegung sind von einer/einem unabhängigen

Abschlussprüfer/ Abschlussprüfer, die/der den wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufen angehören muss, zu überprüfen.

 

§ 9 Satzungsänderungen

(1) über Satzungsänderungen beschlie.t die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf

einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die

vorgeschlagene Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung

mitzuteilen.

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Dem Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart

e. V zwecks Verwendung für mildtätigen oder kirchlichen Zwecks.

 

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den

eingetragenen Verein.

 

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen soll auf den übrigen Satzungsinhalt ohne Auswirkung sein.

 

(3) Der Vorstand ist in vertretungsberechtigter Zahl ermächtigt, durch Ergänzung oder

Abänderung der Satzung vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsformulierungen entsprechend zu ändern, damit der Verein oder von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen im Vereinsregister eingetragen werden und die Gemeinnützigkeit erlangt bzw. auf-recht erhalten werden kann.